Haftung für Knotenbetreiber: Unterschied zwischen den Versionen
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Das [[wikipedia:de:Providerprivileg|Providerprivileg]] entbindet Provider von der Haftung für Inhalte: der Überbringer (Bote, Provider) ist inhaltlich nicht für das Überbrachte (die Nachricht) verantwortlich, die er übermittelt, aber nicht selbst erstellt. In Deutschland ist das im Telemediengesetz geregelt in §7(2) und §§8 bis 10. Das Provoderprivileg betraf bis vor kurzem nur Internet-Service-Provider (ISP), nicht aber Privatleute, Cafés, Restaurants, Arztpraxen, etc. | Das [[wikipedia:de:Providerprivileg|Providerprivileg]] entbindet Firmen als Provider von der Haftung für Inhalte: der Überbringer (Bote, Provider) ist inhaltlich nicht für das Überbrachte (die Nachricht) verantwortlich, die er übermittelt, aber nicht selbst erstellt. In Deutschland ist das im Telemediengesetz geregelt in §7(2) und §§8 bis 10. Das Provoderprivileg betraf bis vor kurzem nur Internet-Service-Provider (ISP), nicht aber Privatleute, Cafés, Restaurants, Arztpraxen, etc. | ||
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* [https://m.heise.de/newsticker/meldung/Analyse-Endlich-offenes-WLAN-3861616.html Endlich offenes WLAN] (Analse von Joerg Heidrich, Fachanwalt für IT-Recht bei Heise) |
Aktuelle Version vom 16. Oktober 2017, 12:39 Uhr
Providerprivileg
Das Providerprivileg entbindet Firmen als Provider von der Haftung für Inhalte: der Überbringer (Bote, Provider) ist inhaltlich nicht für das Überbrachte (die Nachricht) verantwortlich, die er übermittelt, aber nicht selbst erstellt. In Deutschland ist das im Telemediengesetz geregelt in §7(2) und §§8 bis 10. Das Provoderprivileg betraf bis vor kurzem nur Internet-Service-Provider (ISP), nicht aber Privatleute, Cafés, Restaurants, Arztpraxen, etc.
Förderung von freiem WLAN
Die Bundesregierung will freies WLAN fördern, auch die Verbreitung durch Privatleute, Firmen und Organisationen. Dazu hat der Bundestag im Juni 2017 einen neuen Passus im Telemediengesetz verabschiedet, der alle Betreiber von freiem WLAN von der Haftung für Inhalte befreit:
- TMG § 8, Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich
Link
- Telemediengesetz (TMG)
- Endlich offenes WLAN (Analse von Joerg Heidrich, Fachanwalt für IT-Recht bei Heise)