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| == Disclaimer ==
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| '''''Dieser Verein wird sich aus einer Initiative aus der Freifunk Franken Community heraus gründen und soll Teil dieser sein. Er soll Betreibern von Gateways Infrastruktur zur Verfügung stellen und als juristische Person agieren, wo das nötig oder ratsam ist. Um Freifunker zu sein, muss niemand Mitglied irgendeines Vereins werden oder seine Ziele unterstützen.'''''
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| = Satzung des F3 Netze e.V. =
| | Die Satzung vom F3 Netze e.V. ist unter [https://f3netze.de/satzung/ https://f3netze.de/satzung/] zu finden. |
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| == § 1 Allgemeines ==
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| # Der Verein trägt den Namen F3 Netze.
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| # Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Fürth.
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| # Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
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| # Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| == § 2 Vereinszweck ==
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| # Zweck des Vereins ist die Förderung und Schaffung der Möglichkeit zum freien Meinungsaustausch und Diskurs sowie die Förderung und Schaffung der Möglichkeit zur Information aus öffentlich zugänglichen Quellen sowie die Förderung zur Möglichkeit zur Schaffung solcher Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation wie sie von Art. 10 Abs. 1 GG geschützt ist.
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| # Hierzu fördert der Verein ideell, materiell und finanziell insbesondere aber nicht ausschließlich:
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| ## die Erforschung, Entwicklung, Verbreitung und Anwendung freier Netzwerktechnologien und Kommunikationsinfrastrukturen,
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| ## die Erforschung, Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Wissen über freie Netzwerktechnologien und Kommunikationsinfrastrukturen,
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| ## den (freien und unentgeltlichen) Zugang zu freien Netzwerken und Kommunikationsinfrastrukturen,
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| ## Bildungs- und Forschungsprojekte sowie Veranstaltungen, die sich mit Aspekten freier Netzwerktechnologien und Kommunikationsinfrastrukturen beschäftigen
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| ## die Zusammenarbeit von Gruppen, Vereinen und Institutionen, die an freien Netzwerk- und Kommunikationsinfrastrukturen interessiert sind.
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| #Der Verein ist überparteilich, religiös neutral und Dritten gegenüber ungebunden.
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| == § 3 Gemeinnützigkeit ==
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| # Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ''steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse, die ihm Rahmen der Arbeit des Vereins gewonnen werden, finanziell verwertet werden.
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| == § 4 Vereinsmittel ==
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| # Der Verein bezieht seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Förderbeiträgen.
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| # Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
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| #Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| == § 5 Uneigennützigkeit ==
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| # Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| == § 6 Mitgliedschaft ==
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| # Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche, Fördermitglieder sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.
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| # Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand in Schriftform beantragt. Dieser entscheidet binnen drei Monaten über die Aufnahme.
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| # Bei minderjährigen Personen ist zum Beitritt die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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| # Mitglieder des Vereins sind verpflichtet zur Zustellung von Vereinsinformationen eine gültige Emailadresse anzugeben.
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| # Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, geregelt.
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| # Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Erlöschen.
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| # Der Austritt ist fristlos möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
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| # Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Widerspruch eingelegt werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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| # Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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| == § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder ==
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| # Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht.
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| # In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.
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| # Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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| Alternativ:
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| # Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder sind nach Maßgabe des Vorstandes berechtigt die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
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| # In den Mitgliederversammlungen haben ordentliche Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht.
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| # In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.
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| # Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen lediglich das Anwesenheits- und Rederecht. Fördermitglieder unterstützen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge die inhaltliche Arbeit des Vereins.
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| == § 8 Organe des Vereins ==
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| # Die Organe des Vereins sind:
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| #* der Vorstand und
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| #* die Mitgliederversammlung.
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| #alternativ dazu
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| #Die Mitgliederversammlung
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| Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
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| die Genehmigung des Finanzberichtes,
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| die Entlastung des Vorstandes,
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| die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
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| die Bestellung von Finanzprüfern,
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| die Satzungsänderungen,
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| die Gestaltung und Genehmigung der Beitragsordnung,
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| die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
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| die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
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| die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
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| die Auflösung des Vereins.
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| Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn dies 10 v.H. der ordentlichen Mitglieder, mindestens jedoch drei, unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und den Mitgliedern die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Dem Vorstand obliegt die Wahl des Versammlungsortes.
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| Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 v.H. aller ordentlicher Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung laut Feststellung am Anfang der Mitgliederversammlung beschlussfähig, sind alle Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung gültig. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
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| Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
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| Jedes ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Stimmrechtsübertragungen sind nur dann gültig, wenn sie vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden zur Kenntnisnahme vorgelegt und zu Protokoll genommen worden sind. Die Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann durch Stimmrechtsübertragungen jedoch nicht geheilt werden. Mehr als eine Stimmrechtsübertragung auf eine Person ist unzulässig.
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| Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
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| Über die Mitgliederversammlung ist ein erweitertes Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern schriftlich per Brief oder E-Mail zuzusenden. Für den Zugang des Protokolls reicht dessen Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Sofern es durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung nicht anderes geregelt wurde, können Einsprüche bezüglich des Protokolls nur innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls und unter einer detaillierten, in Schriftform oder zur Niederschrift vorgebrachten Begründung beim Vorstand eingelegt werden. Für die Fristwahrung des Einspruchs gilt der Eingangstermin beim Vorstand.
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| Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bei Bedarf die Finanzprüfer. Die Wahlen finden geheim in Form der “Wahl durch Zustimmung” statt. Alle Wahlberechtigten können beliebig vielen Kandidaten jeweils eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und der Finanzprüfer sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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| Der Vorstand
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| Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertreten Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Es können bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
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| In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
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| Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
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| Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder mehr als zwei Monate an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
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| Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Der auf der Mitgliederversammlung neugewählte Vorstand übernimmt mit Beendigung der ihn wählenden Mitgliederversammlung die Aufgaben im Verein. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
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| Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB bei Rechtsgeschäften bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
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| Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
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| Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
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| Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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| == § 9 Der Vorstand ==
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| # Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er besteht aus:
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| #* dem Vorsitzenden,
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| #* dem stellvertretenden Vorsitzenden,
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| #* dem Schatzmeister,
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| #* sowie bis zu vier Beisitzern.
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| # Ferner kann ein stellvertretender Schatzmeister bestellt werden.
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| # Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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| # Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnen Vorstandsmitglied vertreten werden.
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| #: ''Bitte Bank finden: Ich empfehle „4-Augen-Prinzip“. Ist praktisch nicht schwierig. Zumindest einige Banken können das Erfordernis von zwei Autorisationen abbilden und bieten kostenlose Konten für gemeinnützige Vereine. Ansonsten ist ein Umlaufverfahren für Erklärungen, bzw. das Versenden von zwei gleichen Erklärungen auch grds. Unproblematisch.Das Missbrauchsrisiko ist mit 4-Augen geringer und damit die Angreifbarkeit des Vorstandsmitglieds.''
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| # Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für die Bearbeitung und Vorbereitung besonderer Aufgaben einsetzen.
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| # Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammen und ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig.
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| # Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren ist zulässig.
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| # Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 500,00 Euro überschreitet, ist im Innenverhältnis die gemeinschaftliche Autorisierung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 5.000,00 Euro überschreitet, ist im Innenverhältnis ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
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| # Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über 500 Euro (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.
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| #: ''Alternativ über eine höhere Summe nachdenken.''
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| # Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen, die rechtlich zur Erreichung des Vereinszieles erforderlich sind oder ausschließlich redaktionellen Charakter besitzen, eigenmächtig vorzunehmen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder zu ändern.
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| # Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten regulären Vorstandswahl im Amt.
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| == § 10 Mitgliederversammlung ==
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| # Die Mitgliederversammlung tagt mindestens jährlich.
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| # Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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| # Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Schriftform durch den Vorstand und soll eine Einladungsfrist von vier Wochen wahren bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Sie darf drei Tage nicht unterschreiten.
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| # Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 5 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
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| # Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem Protokollanten sowie dem Versammlungsleiter unterschrieben.
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| # Die Mitgliederversammlung soll jährlich zwei Kassenprüfer wählen, die zur nächsten Jahreshauptversammlung die Kassenführung prüfen und der Mitgliederversammlung berichten.
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| == § 11 Satzungsänderung ==
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| # Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen.
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| # Satzungänderungsvorhaben müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
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| == § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==
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| # Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Die Auflösung des Vereins wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen beschlossen.
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| # Die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung beträgt in diesem Fall 4 Wochen.
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| # Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Freie Netzwerke e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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| # Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
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| == § 13 Beschlussfassung ==
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| # Beschlüsse der Organe des Vereins werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen gefasst.
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| == § 14 Schriftform ==
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| # Bestimmt diese Satzung oder eine ihr nachgeordnete Norm die Schriftform, so gelten unter Anwendung der vereinfachenden Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 BGB die Anforderungen des § 126 BGB.
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| == § 16 Gründungsklausel ==
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| # Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.
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| #Alternativ:
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| # Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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| # Satzungsänderungen von Amtswegen sind zulässig. Die Vereinsmitglieder sind hierüber umgehend zu informieren.
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| = Beitragsordnung des F3 Netze e.V.i.G. =
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| == § 1 Mitgliedsbeiträge ==
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| # Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
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| # Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder jährlich 15,00 Euro, für fördernde Mitglieder jährlich 5,00 Euro.
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| #: ''15,00 Euro halte ich für zu wenig. ''
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| #: ''Ich empfehle die Beiträge so zu bemessen, dass die notwendigen Kosten der Selbstverwaltung, also Eintragung, Porto, …, gedeckt sind. Darüber hinaus kann dann steuerbegünstigt gespendet werden. Aber ein niedriger Beitrag reduziert die Schwelle zur Unterstützung und schadet nicht, wenn er bezogen auf die Mitgliedschaft kostendeckend ist.''
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| # Die festgesetzten Beiträge sind Mindestbeiträge. Über die Beiträge hinaus kann sich jedes Mitglied freiwillig zur Zahlung eines selbst angesetzten höheren Mitgliedsbeitrages verpflichten.
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| == § 2 Ermäßigungen ==
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| # Dauerhafte wie temporäre Ermäßigungen der zu zahlenden Beiträge für Mitglieder mit schwachem Einkommen sind möglich. Über diese entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem beantragenden Mitglied.
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| #: ''Möglich. Ggf. empfiehlt es sich, Maßstäbe vorzugeben, da der Vorstand eine Vermögensbetreuungspflicht ggü. dem Verein hat.''
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| #:* ''schwaches Einkommen''
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| #:* ''besondere Verdienste für den Verein''
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| == § 3 Fälligkeit und Zahlungsweise ==
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| # Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 01. Februar im laufenden Geschäftsjahr fällig.
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| # Bei Zahlungen per Lastschriftverfahren mittels Einzugsermächtigung verpflichtet sich das Mitglied im Falle von Rücklastschriften, alle dem Verein durch die Rücklastschrift entstandenen Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen.
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| # Die Zahlung kann auch auf eine andere Art geleistet werden. Dies ist jedoch vorab mit dem Schatzmeister zu vereinbaren.
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| # Bei Beitritt zum Verein innerhalb eines laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
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| == § 4 Mahnwesen und Inkasso ==
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| # Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Beitrages mehr als einen Monat in Rückstand sind, sind zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen, bleibt diese Mahnung wieder erfolglos, kann der Schatzmeister den Ausschluss des Mitglieds beantragen.
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