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Version vom 28. September 2016, 22:30 Uhr
Satzung des F3 Netze e.V.
§ 1 Allgemeines
- Der Verein trägt den Namen F3 Netze.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Haßfurt.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Schaffung der Möglichkeit zum freien Meinungsaustausch und Diskurs sowie die Förderung und Schaffung der Möglichkeit zur Information aus öffentlich zugänglichen Quellen sowie die Förderung zur Möglichkeit zur Schaffung solcher Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation wie sie von Art. 10 Abs. 1 GG geschützt ist.
- Hierzu fördert der Verein ideell, materiell und finanziell insbesondere aber nicht ausschließlich:
- die Erforschung, Entwicklung, Verbreitung und Anwendung freier Netzwerktechnologien und Kommunikationsinfrastrukturen,
- die Erforschung, Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Wissen über freie Netzwerktechnologien und Kommunikationsinfrastrukturen,
- den (freien und unentgeltlichen) Zugang zu freien Netzwerken und Kommunikationsinfrastrukturen, einschließlich der Schaffung von Infrastrukturen und Technologie zur Förderung des Katastrophenschutzes in Form selbstorganisierender dezentraler Netzwerke und deren Anbindung an das Internet,
- Bildungs- und Forschungsprojekte sowie Veranstaltungen, die sich mit Aspekten freier Netzwerktechnologien und Kommunikationsinfrastrukturen beschäftigen
- die Zusammenarbeit von Gruppen, Vereinen und Institutionen, die an freien Netzwerk- und Kommunikationsinfrastrukturen interessiert sind.
- Der Verein ist überparteilich, religiös neutral und Dritten gegenüber ungebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse, die ihm Rahmen der Arbeit des Vereins gewonnen werden, finanziell verwertet werden.
§ 4 Vereinsmittel
- Der Verein bezieht seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Förderbeiträgen.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
§ 5 Uneigennützigkeit
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche, Fördermitglieder sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind.
- Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand in Textform beantragt. Dieser soll binnen drei Monaten über die Aufnahme entscheiden. Wird der Antrag auf Aufnahme abgelehnt, können Abgelehnte zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Abgelehnte haben ausschließlich hierfür auf der Mitgliederversammlung, zu der sie fristgerecht eingeladen werden müssen, das Rederecht.
- Bei minderjährigen Personen ist zum Beitritt die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Mitglieder des Vereins sind verpflichtet zur Zustellung von Vereinsinformationen eine gültige Emailadresse anzugeben.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, geregelt.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Erlöschen.
- Der Austritt ist fristlos möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Widerspruch eingelegt werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- In den Mitgliederversammlungen haben ordentliche Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht.
- Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen lediglich das Anwesenheits- und Rederecht. Fördermitglieder unterstützen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge die inhaltliche Arbeit des Vereins.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- sowie bis zu vier Beisitzern.
- Ferner kann ein stellvertretender Schatzmeister bestellt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich nur durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für die Bearbeitung und Vorbereitung besonderer Aufgaben einsetzen.
- Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammen und ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren ist zulässig.
- Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 5.000,00 Euro überschreitet, ist im Innenverhältnis ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über 500 Euro (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.
- Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen, die rechtlich zur Erreichung des Vereinszieles erforderlich sind oder ausschließlich redaktionellen Charakter besitzen, eigenmächtig vorzunehmen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder zu ändern.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten regulären Vorstandswahl im Amt.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tagt mindestens jährlich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand und soll eine Einladungsfrist von vier Wochen wahren bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Sie darf drei Tage nicht unterschreiten.
- Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 5 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem Protokollanten sowie dem Versammlungsleiter unterschrieben.
- Die Mitgliederversammlung soll jährlich zwei Kassenprüfer wählen, die zur nächsten Jahreshauptversammlung die Kassenführung prüfen und der Mitgliederversammlung berichten.
§ 11 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen.
- Satzungänderungsvorhaben müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Die Auflösung des Vereins wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen beschlossen.
- Die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung beträgt in diesem Fall 4 Wochen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Freie Netzwerke e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, hilfsweise an eine zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 13 Beschlussfassung
- Beschlüsse der Organe des Vereins werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen gefasst.
§ 14 Schriftform
- Bestimmt diese Satzung oder eine ihr nachgeordnete Norm die Schriftform, so gelten unter Anwendung der vereinfachenden Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 BGB die Anforderungen des § 126 BGB.
§ 15 Gründungsklausel
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.
Beitragsordnung des F3 Netze e.V.i.G.
§ 1 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder jährlich 60,00 Euro, für fördernde Mitglieder jährlich 15,00 Euro.
- Die festgesetzten Beiträge sind Mindestbeiträge. Über die Beiträge hinaus kann sich jedes Mitglied freiwillig zur Zahlung eines selbst angesetzten höheren Mitgliedsbeitrages verpflichten.
§ 2 Ermäßigungen
- Dauerhafte wie temporäre Ermäßigungen der zu zahlenden Beiträge für Mitglieder mit schwachem Einkommen sind möglich. Über diese entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem beantragenden Mitglied.
§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise
- Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 01. Februar im laufenden Geschäftsjahr fällig.
- Bei Zahlungen per Lastschriftverfahren mittels Einzugsermächtigung verpflichtet sich das Mitglied im Falle von Rücklastschriften, alle dem Verein durch die Rücklastschrift entstandenen Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen.
- Die Zahlung kann auch auf eine andere Art geleistet werden. Dies ist jedoch vorab mit dem Schatzmeister zu vereinbaren.
- Bei Beitritt zum Verein innerhalb eines laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 4 Mahnwesen und Inkasso
- Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Beitrages mehr als einen Monat in Rückstand sind, sind zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen, bleibt diese Mahnung wieder erfolglos, kann der Schatzmeister den Ausschluss des Mitglieds beantragen.