Haftung für Knotenbetreiber: Unterschied zwischen den Versionen

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== Providerprivileg ==
== Providerprivileg ==
Das [[wikipedia:de:Providerprivileg|Providerprivileg]] entbindet Provider von der Haftung für Inhalte: der Überbringer (Bote, Provider) ist inhaltlich nicht für das Überbrachte (die Nachricht) verantwortlich, die er übermittelt, aber nicht selbst erstellt. In Deutschland ist das im Telemediengesetz geregelt in §7(2) und §§8 bis 10. Das Provoderprivileg betraf bis vor kurzem nur Internet-Service-Provider (ISP), nicht aber Privatleute, Cafés, Restaurants, Arztpraxen, etc.
Das [[wikipedia:de:Providerprivileg|Providerprivileg]] entbindet Firmen als Provider von der Haftung für Inhalte: der Überbringer (Bote, Provider) ist inhaltlich nicht für das Überbrachte (die Nachricht) verantwortlich, die er übermittelt, aber nicht selbst erstellt. In Deutschland ist das im Telemediengesetz geregelt in §7(2) und §§8 bis 10. Das Provoderprivileg betraf bis vor kurzem nur Internet-Service-Provider (ISP), nicht aber Privatleute, Cafés, Restaurants, Arztpraxen, etc.


== Förderung von freiem WLAN ==
== Förderung von freiem WLAN ==
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* [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html Telemediengesetz (TMG)]
* [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html Telemediengesetz (TMG)]
* [https://m.heise.de/newsticker/meldung/Analyse-Endlich-offenes-WLAN-3861616.html Endlich offenes WLAN] (Analse von Joerg Heidrich, Fachanwalt für IT-Recht bei Heise)

Aktuelle Version vom 16. Oktober 2017, 12:39 Uhr

Providerprivileg

Das Providerprivileg entbindet Firmen als Provider von der Haftung für Inhalte: der Überbringer (Bote, Provider) ist inhaltlich nicht für das Überbrachte (die Nachricht) verantwortlich, die er übermittelt, aber nicht selbst erstellt. In Deutschland ist das im Telemediengesetz geregelt in §7(2) und §§8 bis 10. Das Provoderprivileg betraf bis vor kurzem nur Internet-Service-Provider (ISP), nicht aber Privatleute, Cafés, Restaurants, Arztpraxen, etc.

Förderung von freiem WLAN

Die Bundesregierung will freies WLAN fördern, auch die Verbreitung durch Privatleute, Firmen und Organisationen. Dazu hat der Bundestag im Juni 2017 einen neuen Passus im Telemediengesetz verabschiedet, der alle Betreiber von freiem WLAN von der Haftung für Inhalte befreit:

TMG § 8, Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem 
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich

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